Corona-Pandemie: Verordnung und Folgen

Sehr geehrte Rechtssuchende,

Die finanzielle Soforthilfe aufgrund der Corona-Krise konnte bis zum 31. Mai 2020  unter Soforthilfe-corona.nrw.de beantragt werden.

Seit dem 8. Juli 2020 können Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe beantragen. Antragsteller konnte bisher  nicht das Unternehmen selbst und nicht ein Rechtsanwalt sein, sondern nur ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer.

Ab dem 10. August 2020 können nun auch Rechtsanwälte für ihre Mandanten die Überbrückungshilfe auf der online-Plattform des für das Verfahren zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums beantragen. Die Frist endet am 30. September 2020.

Unterstützt werden sollen diejenigen, die ihren Geschäftsbetrieb in der Coronakrise komplett einstellen oder stark einschränken mussten. Bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzeinbußen in den Monaten Juni bis August 2020 sollen die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet werden: so sollen für längstens drei Monate die Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeiter maximal 3.000 Euro,  solche bis zehn Mitarbeiter bis zu 5.000 Euro monatlich erhalten.

Aufgrund des ursprünglichen Ausschlusses der Rechtsanwälte aus dem Antragsprozess für ihre Mandanten durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) regte sich Protest seitens der Interessenvertreter der Anwaltschaft. Auf Drängen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) wurde die Antragsfrist von Ende August auf Ende September verlängert und eine Lösung versprochen, die es auch den Rechtsanwälten erlauben soll, als unabhängige Dritte die Antragsvoraussetzungen zu kontrollieren und einen Antrag zu stellen. Zu Recht, denn der Zweck dieses Antragsverfahrens durch einen prüfenden Dritten liegt ausschließlich in der Vermeidung von Missbrauch und der dadurch erhofften Beschleunigung des Verfahrens.

Noch immer schlägt das BMWi auf der Informationsseite für hilfesuchende Unternehmen ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Anlaufstellen vor. Wir warten auf ein Update zum 10.08.2020.

Weitere Informationen zu dem Überbrückungshilfeprogramm können der Seite des BMWi entnommen werden.

 

 

 

In eigener Sache:

Aufgrund aktueller Ereignisse, insbesondere dem Erlass der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen in NRW, wird der direkte Mandantenkontakt auf das notwendige Minimum beschränkt.

Ich bitte um telefonische Kontaktaufnahme, gerne auch Kontakt via E-Mail an info@rechtsanwalt-dick.de. Es können problemlos Konferenzen über den Internetbrowser durchgeführt werden. Näheres erläutere ich Ihnen gerne in einem telefonischen Gespräch. Der unmittelbare persönliche Kontakt ist in meinem Berufszweig zwar wünschenswert, aber auch ohne diesen können rechtliche Probleme gelöst werden.

Sollten Sie als Gewerbetreibender von der Corona-Verordnung betroffen sein, kann ich Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten konkret zu Ihrem Betrieb bei einem Gespräch erläutern.

Nachfolgend finden Sie die aktuelle Verordnung in NRW aufgrund der Corona-Pandemie. Diese dürfte insbesondere für Gewerbetreibende von hohem Interesse sein.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen NRW 

 

Quellen:

BRAK.de 

Presseerklärung der BRAK und des DAV

 

(Stand 03.08.2020)

 

 

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