Betriebsschließungsversicherung muss nicht grundsätzlich zahlen

Das Landgericht München verhandelte am 31.07.2020 die ersten vier Fälle von Gaststätten und einer KiTa gegen ihre Betriebsschließungsversicherungen (Az. 12 O 7241/20, 12 O 7208/20, 12 O 5868/20 und 12 O 5895/20).

Ob die Versicherungen für die Corona-bedingten Schließungen aufkommen müssen lässt sich typischerweise mit „es kommt darauf an, …“ einleiten.

„Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hänge davon ab, wie die Versicherungsbedingungen genau formuliert sind, was man unter „Schließung“ versteht und wie hoch der Schaden ist“.

Zwar nehmen alle Versicherungen Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, die Aufzählung der einzelnen Krankheiten ist aber bei manchen lückenhaft und deckt sich nicht mit dem Gesetz und enthält im Gegensatz dazu erst recht keine Klausel für unbenannte gefährliche Erreger.

Die Vorsitzende Richterin der 12. Zivilkammer, Susanne Laufenberg, betonte: „Im Einzelfall kommt es daher darauf an, ob dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungen hinreichend klar ist, dass der Versicherungsschutz im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes lückenhaft ist.“ Das bedeutet, dass die Versicherung klar und deutlich formulieren muss, inwiefern sie sich vom Gesetz distanziert. Eine Bezugnahme auf ein Gesetz mit Lücken ist jedoch irreführend und möglicherweise ein Grund für einen Anspruch des Versicherten auf Zahlung.

In dem Fall der Kindertagesstätte argumentierte der Versicherer damit, dass durch die eingerichtete Notbetreuung, auch wenn sie von der Regierung angeordnet wurde, die KiTa nicht geschlossen war, sodass von keiner Betriebsschließung gesprochen werden kann.

LG München I zu Betriebsschließungen: Corona-Klagen gegen Versicherungen mit ungewissen Erfolgsaussichten . In: Legal Tribune Online, 31.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42380/ (abgerufen am: 03.08.2020 )

Quellen:

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