`“Das Aufzeigen von Auffälligkeiten in den Messdaten ist eine der wenigen Möglichkeiten eines Betroffenen konkrete Einwendungen gegen eine Messung vorzubringen.“
„Nimmt man nun nachträglich, nach der ursprünglichen Zulassung mit Datenspeicherung diese Möglichkeit, hat dies zur Folge, dass pauschale Einwendungen von Betroffenen mit dem Hinweis auf ein standardisiertes Messverfahren zurückgewiesen werden, er aber faktisch außerstande gesetzt wird, von ihm geforderte konkrete Einwendungen vorzubringen, da ihm jede Prüfungsmöglichkeit, um solche Einwendungen zu ermitteln, nach der 3. Revision der Baumusterprüfbescheinigung genommen ist.“
Der Betroffene muss jedoch explizit die Einsicht in die Daten begehren, um eine eigenständige Überprüfung des Messvorgangs vornehmen zu lassen, um die Annahme eines standardisierten Messverferfahrens erschüttern zu können, da der Grundsatz des „fair trial“ keinen Selbstzweck bildet, sondern der Betroffene sich hierauf berufen muss.