Blutalkoholberechnung einfach gemacht!
Viele Menschen meiden Alkohol in jeglicher Form und Menge, soweit Fahrten mit dem Auto noch notwendig sind, was begrüßenswert ist. Andere wiederum fragen sich, ob Sie mit der getrunkenen Menge noch fahren können oder noch warten sollten, obwohl sie persönlich keine Beeinträchtigung spüren. Dieser Schein trügt oft, so dass auch bei dem Gefühl der fehlenden Beeinträchtigung der Alkohol schon eine gewisse Wirkung entfaltet. Doch manche Menschen sind auch übervorsichtig. Für diese ist der Blutalkoholrechner ein nützliches Instrument, der sich auf meiner Webseite zum Download befindet.
Ausgehend von den gesetzlichen und richterlichen Erfordernissen sind die Rechenschritte der Gerichte und der Staatsanwaltschaft in dem Blutalkoholrechner aufgenommen und berücksichtigt. Aufgrund der unterschiedlichen Resorptionszeit, die von vielen Faktoren abhängt, ist eine Berechnung des Blutalkohols während dieser Resorptionszeit, die richterlich mit 120 Minuten nach Trinkende festgelegt ist, beschränkt möglich (zur Erläuterung: Die Resorptionszeit stellt den Zeitraum dar, in welchem der Alkohol nach Trinkbeginn in der Regel braucht, um in das Blut aufgenommen zu werden). Da nicht der ganze (oral) aufgenommene Alkohol in die Blutbahn gerät, sondern zum Teil im Magen verarbeitet wird oder in der Folge ausgeschieden wird ist richterlich (mit Hilfe von unterschiedlichen Sachverständigengutachten) festgelegt worden, dass das Resorptionsdefizit, also der Teil des Alkohols, der nicht in die Blutbahn gelangt (sofern nicht direkt rein gespritzt) zwischen 10% und 30% beträgt.
Für die Berechnung des Blutalkohols im Rahmen der Rückrechnung, ist dieses Resorptionsdefizit bei Verkehrsstraftaten zu berücksichtigen. In dubio pro reo, also „im Zweifel für den Angeklagten“ werden überdies richterlich 30% von dem Alkoholgehalt abgezogen, bevor eine Rückrechnung erfolgen kann.
Im Falle von Straftaten, die keine Verkehrsstraftat darstellen und in welchen die Blutalkoholkonzentration für den Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht von Bedeutung ist, wird (in dubio pro reo) kein Resorptionsdefizit berechnet, weil es in dem Fall sogar vorteilhafter für den Beschuldigten ist, eine höhere Blutalkoholkonzentration (BAK) während der Tatzeit gehabt zu haben, weil in dem Fall die verminderte oder absolute Schuldunfähigkeit in Betracht kommt. In diesen Fällen wird bei der Rückrechnung ein Sicherheitsaufschlag von 0,2 Promille zu dem Rückrechenergebnis hinzugefügt.
In dem verlinkten Blutalkoholrechner können die maßgebenden Daten wie Körpergewicht, Geschlecht, Tatzeit, Trinkmenge, der prozentuale Alkoholanteil und Zeit der Blutentnahme eingegeben werden und der Blutalkoholrechner berechnet nach den üblichen – auch von Richtern und Staatsanwälten genutzten – Methoden den Alkoholgehalt. Die erste Tabelle ist hilfreich, wenn keine Blutalkoholkonzentration mittels einer Blutentnahme festgestellt wurde.
In der unteren Tabelle kann sodann die Rückrechnung vorgenommen werden, wenn eine Blutentnahme stattgefunden hat. In dem Bereich ist die Eingabe des Trinkendes nicht zwingend erforderlich, erleichtert jedoch die Berechnung bei Verkehrsstraftaten, wie etwa der Trunkenheitsfahrt.
Da nicht auszuschließen ist, dass einige Gerichte Abweichungen von der Rechenregel und den Methoden festlegen, sind obere Angaben ohne Gewähr und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine anwaltliche Beratung zur konkreten Berechnung des Alkoholgehalts erfolgen muss, um jegliche Gesetzes-, Rechtsprechungsänderungen oder Änderungen in den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen umfassend berücksichtigen zu können. Ebenso können Rechenfehler zur Unrichtigkeit des Ergebnisses führen. Der Blutalkoholrechner umfasst keine vollständige Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die für die verbindliche Blutalkohol(-rück-)rechnung erforderlich sind.
Für den Versicherungsschutz gelten überdies andere Richtlinien mit geringeren Anforderungen in Bezug auf den Alkoholgehalt während einer Autofahrt, was stets zu bedenken ist. Dies kann in einem persönlichen Gespräch näher erläutert werden, soweit hier das Problemfeld liegt.
Alles in Allem bleibt festzuhalten:
Besser kein Alkohol am Steuer, aber wenn der Affe schon in den Brunnen gefallen ist, sollte man doch sichergehen, was die Strafbarkeit angeht.
Dabei hilft der Blutalkoholrechner!