Prozessvollmacht

Prozessvollmacht

Normen: §§ 78 ff ZPO, insb. § 81 ZPO   , §§ 302, 374 StPO

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger nehme ich erst dann Prozesshandlungen vor, wenn mir eine ausgefüllte und unterzeichnete Prozessvollmacht  vorliegt. Sie können diese und weitere Dokumente bereits zu Hause ausdrucken und ausfüllen, wenn Sie sich dazu entschließen, mich mit Ihrer Rechtsverfolgung zu betrauen. Neben der Prozessvollmacht ist es seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung auch erforderlich, dass Sie die Hinweise zur Datenverarbeitung zur Kenntnis nehmen und mir dies durch die Angabe Ihrer Kontaktdaten + Einwilligung in Datenverarbeitung bestätigen. Nur dann kann ich Ihre Interessen wirksam vertreten.

Warum unterzeichnet jeder Mandant beim Anwalt seines Vertrauens eine sogenannte „Prozessvollmacht“?

Ob Werkvertrag, Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag das anwaltliche Handeln ausmachen, in jedem Fall muss der Rechtsanwalt zur Vornahme prozessualer Handlungen, also der Handlungen vor Gericht, die dem Mandanten gegenüber wirksam sind, ermächtigt sein. Grundsätzlich ist eine Bevollmächtigung formfrei und entsteht bereits dann, wenn der Rechtsanwalt und sein Mandant sich  darüber einigen, dass und inwieweit der Mandant vom Rechtsanwalt vertreten werden soll.

Nachweisen, dass der Rechtsanwalt bevollmächtigt wurde, lässt sich jedoch nur durch eine schriftliche Urkunde.

Rügt eine andere Partei im Prozess die wirksame Bevollmächtigung (§ 88 ZPO), so muss der Rechtsanwalt diese nachweisen. Das Gericht bestimmt dafür in der Regel eine Frist, die jedoch keine Ausschlussfrist ist. Durch seinen Beschluss vom 14.12.2011 hat der Bundergerichtshof festgestellt:

„Wird die Vollmacht innerhalb der Frist nicht eingereicht, so kann sie noch bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zu dem in § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt beigebracht oder die bisherige Prozessführung durch die Partei oder ihren neuen Vertreter genehmigt werden.“
Beschluss des XII. Zivilsenats vom  14.12.2011 – XII ZB 233/11