Flugverspätung

Aktuelles zur Flügverspätung:

Keine doppelte Ausgleichszahlung möglich
BGH , Urteil vom 06.08.2019 – X ZR 128/18; X ZR 165/18

Flugverspätungen und -Ausfälle

Na, sind Sie auch schon urlaubsreif? Oder brauchen Sie gerade Urlaub vom Urlaub?

Im Minutentakt entstehen Hunderte neuer Ansprüche von enttäuschten Passagieren gegen ihre Fluggesellschaften, weil ihr Flug verspätet, oder gar ausgefallen ist. Stundenlanger Aufenthalt am Flughafen zerrt an den Nerven, manchmal so sehr, dass die Freude am Urlaub ganz schwindet. Wenn dann noch der Rückflug vorverlegt wird, sich dieser aber wiederum verspätet und man wieder wie bestellt und nicht abgeholt Tausende Kilometer entfernt vom heimischen Kissen auf dem Koffer sitzt, fragt man sich, ob man Entschädigung verlangen kann und wenn ja wieviel. Glücklicherweise sind die Voraussetzungen dafür seit 2004 durch das EU-Fluggastrecht Nr. 261/2004 genau geregelt.

Die wichtigsten Voraussetzungen in Kürze:

Abgesehen davon haben Sie ein Rücktrittrecht ab fünf Stunden Verspätung.

Was Tun am Flughafen

Nutzen Sie Ihre Zeit, um Beweise zu sichern.

Sammeln Sie alle Rechnungen für Verpflegung oder Essensmarken, informieren Sie sich am Infoschalter über den Grund der Verspätung und lassen Sie ihn sich schriftlich bestätigen. Scheuen Sie nicht, die Ihnen eventuell von der Fluggesellschaft angebotene Verpfelgungsleistungen anzunehmen, denn diese mindern Ihren Entschädigungsanspruch nicht. Sie haben einen Anspruch auf Verpfegungsleistungen ab zwei Stunden Verpätung, sowie auf Stellung einer Übernachtungsmöglichkeit mit Transport, wenn der Flug sich auf den nächsten Tag verschiebt. Auch hier ist es wichtig, dass Ihnen alles schriftlich von der Fluggesellschaft zugesagt wird.

Brauche ich einen Anwalt..

..oder ein Unternehmen, das meine Rechte für mich durchsetzt? – Eigentlich nicht.

  1. Googlen Sie die Adresse des Flugunternehmens
  2. Schreiben Sie das Flugunternehmen an (eventuell über die Webseite des Flugunternehmens)
  3. Nennen Sie
    • Abflug-Flughafen
    • Zielflughafen
    • geplante Abflugzeit
    • geplante Ankunftszeit
    • tatsächliche Abflugzeit
    • tatsächliche Ankunftszeit
    • Flugstrecke in km (Googlen)
    • eventuell Verpflegungs-/ Hotel-/ Taxikosten während der Wartezeit (Belege beifügen)
    • eine Frist von 2-3 Wochen zur „Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung wegen der Flugverspätung“
  4. Warten Sie die Frist ab
  5. Nach Ablauf der Frist ohne Zahlung können Sie mich gerne beauftragen.

Den Rest erledige ich gerne für Sie, denn an diesem Punkt ist klar, dass sich entweder die Airline querstellt, oder etwas an Ihrem Anspruch nicht stimmt, sodass Fachkenntnis gefragt ist.

Sollten Sie erwägen, ein Unternehmen mit der Durchsetzung Ihrer Rechte VOR der Abarbeitung der oben genannten Liste zu beauftragen, achten Sie auf die Geschäftsbedingungen, insbesondere auf mögliche Erfolgsprovisionsvereinbarungen. Diese schmälern ihre Ausgleichsansprüche. Ich berate Sie gern.

Wer Übernimmt die Anwaltskosten

Grundsätzlich hat die für den Schaden verantwortliche Partei die Kosten des Schadens zu tragen. Doch wie sieht es mit den Kosten aus, die für die Rechtsverfolgung entstehen?

Besteht ein Schadensersatzanspruch, so hängt die Geltendmachung der Rechtsverfolgungskosten davon ab, ob die Beauftragung des Anwalts zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs notwendig war.

Jüngst entschied das Landgericht Köln (Urteil vom 04.09.2018 – 11 S 265/17 -), dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erforderlich ist, wenn die Fluggesellschaft bei einer Flugannullierung keine schriftliche Information über die Fluggastrechte entsprechend Art. 14 Abs. 2 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) aushändigt. Es schadet nicht, wenn der Fluggast nicht explizit nach schriftlicher Information fragt. Ein Aushang am Infoschalter reicht nach Ansicht des Landgerichts nicht aus. Das Landgericht legt Art. 14 Abs. 2 VO vielmehr dahingehend aus, dass jeder von einer Flugannullierung betroffene Fluggast eine schriftliche Information ausgehändigt bekommen muss, nicht nur der, der nach einer schriftlichen Information fragt.

 

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